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ist das am häufigsten zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998, mit dem ein Homepagebesitzer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde für von ihm gesetzte Links zu ehrverletzenden Äusserungen über eine ihm missliebige Person. Viele Homepage-Besitzer Webmaster verführt dieses Urteil offensichtlich dazu, auf ihrem Seiten eine Klausel anzubringen, in dem sie auf dieses Urteil verweisen und sich pauschal von allen Links, die sie auf ihren Seiten gesetzt haben, distanzieren. Man liest dann häufig eine solche oder ähnliche Formulierung: Disclaimer Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantwortern hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen. Derartige Haftungsfreizeichnungsklauseln, im Internet-Volksmund Disclaimer genannt, zeugen davon, dass der Urheber das betreffende Urteil des Landgerichts Hamburg nicht verstanden, es vermutlich noch nicht einmal gelesen hat. Denn in diesem Urteil stellt das Landgericht Hamburg eindeutig fest, dass die beanstandeten Internet-Seiten des Verurteilten eine derartige Haftungsfreizeichnungsklausel enthalten. Und es führt aus, dass eine solche Klausel mit einer pauschalen Distanzierung von sämtlichen Links eben gerade keinen Freibrief für die Aufnahme beliebiger Links ist. Im Urteil heisst es über den Verurteilten: Mehr auf der Original Webseite
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